LIVEEU AI Act 2025: Zertifizierung von Foundation Models·Helmholtz, Max-Planck, Fraunhofer: KI in Energie und Klima 2025·Llama 6: Metas nächste Modellgeneration mit erweitertem ReasoningFreitag, 23. Oktober 2026

BSI Grundschutz 2025: LLM-Sicherheit in Kritischen Infrastrukturen

Das BSI verschärft 2025 seine Grundschutz-Anforderungen für den Einsatz großer Sprachmodelle in Kritischen Infrastrukturen des Energiesektors. Was Entscheider jetzt

ER
ecompanion Redaktion12.10.2026 · 3 Min. Lesezeit
↗ Teilen🔖 Merken🎧 Anhören
BSI Grundschutz 2025: LLM-Sicherheit in Kritischen Infrastrukturen

Das BSI stuft die Cyberbedrohung für Kritische Infrastrukturen im Energiesektor als hoch ein und verpflichtet Betreiber kritischer Anlagen nach dem NIS-2-Umsetzungsgesetz zu erweiterten Informationssicherheitspflichten, darunter jährliche Schwellenwertprüfungen bis zum 31. März eines jeden Jahres (Quelle: BSI). Energieversorger, die Strom, Gas, Kraftstoffe oder Fernwärme bereitstellen, unterliegen seit dem NIS-2-Umsetzungsgesetz strengeren Meldepflichten und Sicherheitsanforderungen. Für Entscheider bedeutet das: Wer KI-Systeme wie Large Language Models in KRITIS-relevanten Prozessen einsetzt, muss deren Cybersicherheit aktiv nachweisen. Verstöße können ab dem 1. April des Folgejahres greifen, sobald Schwellenwerte überschritten wurden. Compliance-Lücken bei KI-gestützten Systemen werden damit zu einem unmittelbaren regulatorischen Risiko.

BSI Grundschutz 2025: LLM-Sicherheitsanforderungen für Kritische Infrastrukturen im Energiesektor

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stuft die Cyberbedrohung für Kritische Infrastrukturen aus dem digitalen Raum ausdrücklich als hoch ein. Für Energieversorger, Netzbetreiber und andere KRITIS-Betreiber im Sektor Energie verschärft das NIS-2-Umsetzungsgesetz die gesetzlichen Anforderungen an die Informationssicherheit. Der Einsatz von Large Language Models (LLMs) in diesen Umgebungen unterliegt damit einem regulatorischen Rahmen, der konkrete Handlungsschritte erfordert.

Was der KRITIS-Rahmen für den Energiesektor umfasst

Laut BSI gelten im Sektor Energie folgende Bereiche als kritische Dienstleistungen: Stromversorgung (Erzeugung, Übertragung, Verteilung), Gasversorgung (Förderung, Transport, Verteilung), Kraftstoff- und Heizölversorgung sowie Fernwärmeversorgung. Ob eine Anlage als Kritische Infrastruktur eingestuft wird, bestimmt sich nach den Schwellenwerten in Anhang 1 der BSI-KritisV. Betreiber sind verpflichtet, jährlich bis zum 31. März zu prüfen, ob ihre Anlagen diese Schwellenwerte im Vorjahr überschritten haben. Bei Überschreitung gilt die Anlage ab dem 1. April desselben Jahres als Kritische Infrastruktur. Änderungen sind unverzüglich dem KRITIS-Büro zu melden.

KRITIS-Betreiber mussten bereits vor dem NIS-2-Umsetzungsgesetz gesetzliche Pflichten in der Informationssicherheit erfüllen. Das neue Gesetz erweitert und präzisiert diese Anforderungen unter anderem durch angepasste Nachweisfristen, den Wegfall gemeinsamer übergeordneter Ansprechstellen (GÜAS) sowie sektorspezifische Anpassungen aus BSIG und BSI-KritisV.

Vier praktische Implikationen für Betreiber im Energiesektor

1. LLM-Einsatz als Teil der Risikobetrachtung erfassen

Wer LLMs in operativen Prozessen des Energiesektors einsetzt, etwa für Predictive Maintenance, Netzoptimierung oder automatisierte Berichterstattung, muss diese Systeme in das bestehende Informationssicherheitsmanagement integrieren. Das BSI beschreibt in seinem Positionspapier zur Cybersicherheit im Energiesektor zentrale Handlungsfelder für eine robuste Strategie. KI-gestützte Systeme sind dabei nicht separat zu betrachten, sondern Teil der Gesamtarchitektur schutzkritischer Anlagen. Weiterführende Einordnung zur generativen KI in der Energiewirtschaft bietet der Beitrag Generative KI in der Energiewirtschaft: Netzoptimierung und Predictive Maintenance 2025.

2. BSI C5-Katalog als Bewertungsgrundlage für Cloud-basierte LLMs heranziehen

Viele LLM-Dienste werden als Cloud-Dienste bezogen. Der BSI C5-Kriterienkatalog definiert Mindestsicherheitsanforderungen für Cloud-Computing und ist als Bewertungsgrundlage für solche Bezugsmodelle relevant. KRITIS-Betreiber sollten prüfen, ob ihre LLM-Anbieter eine C5-Attestierung vorweisen können oder vergleichbare Nachweise erbringen. Details zu den Anforderungen erläutert der Artikel BSI C5-Kriterienkatalog: Sicherheitsanforderungen für KI-Systeme und KRITIS 2025.

3. Agentic-AI-Szenarien gesondert bewerten

Automatisierte, agentenbasierte KI-Systeme, die selbstständig Aktionen in IT- und OT-Umgebungen ausführen, stellen erhöhte Anforderungen an Zugriffskontrolle, Auditierbarkeit und Fail-Safe-Mechanismen. Das BSI adressiert agentenbasierte KI-Szenarien in seiner Risikoklassifizierung explizit. Betreiber sollten für solche Systeme eigene Risikoanalysen durchführen und dokumentieren. Eine Einordnung der BSI-Anforderungen für agentenbasierte KI bietet BSI Grundschutz: Agentic AI Sicherheitsanforderungen und Risikoklassifizierung 2025.

4. Nachweisfristen und Registrierungspflichten einhalten

Das NIS-2-Umsetzungsgesetz hat die Nachweisfristen für KRITIS-Betreiber angepasst. Betreiber müssen sich als besonders wichtige Einrichtungen (bwE) registrieren und ihre Daten gemäß § 33 Absatz 5 BSIG aktuell halten. Für den Einsatz von KI-Systemen bedeutet dies, dass Änderungen an sicherheitsrelevanten Systemkomponenten, einschließlich LLM-Integrationen, in die Meldeprozesse einbezogen werden müssen. Die BSI-Richtlinien zur KI-Evaluierung und zum Monitoring von Foundation Models sind dabei ein ergänzender Orientierungsrahmen, den der Beitrag BSI-Richtlinien 2025: KI-Evaluierung, Monitoring und Haftung bei Foundation Models beschreibt.

Einordnung

Der regulatorische Druck auf KRITIS-Betreiber im Energiesektor wächst mit dem Reifegrad der eingesetzten KI-Systeme. Das BSI liefert mit dem Grundschutz-Kompendium, dem C5-Katalog und dem Positionspapier zur Cybersicherheit im Energiesektor konkrete Werkzeuge. Entscheider sollten LLM-Projekte nicht isoliert vom KRITIS-Compliance-Prozess betrachten, sondern von Beginn an in bestehende Sicherheitsarchitekturen einbetten. Ergänzende Perspektiven zur Sicherheitsbenchmarkierung von LLMs liefert AI Index 2025: LLM-Sicherheit, Fairness, Datenschutz und Benchmarks.

Quellen

Häufige Fragen

Welche Energiedienstleistungen gelten laut BSI als kritisch und fallen damit unter besondere Sicherheitsanforderungen?

Das BSI definiert im KRITIS-Sektor Energie kritische Dienstleistungen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 BSI-Gesetz. Dazu zählen Stromversorgung (Erzeugung, Übertragung, Verteilung), Gasversorgung (Förderung, Transport, Verteilung), Kraftstoff- und Heizölversorgung sowie Fernwärmeversorgung. Betreiber von Anlagen in diesen Bereichen müssen jährlich bis zum 31. März prüfen, ob ihre Anlagen die in Anhang 1 der BSI-KritisV festgelegten Schwellenwerte überschritten haben.

Was ändert sich für KRITIS-Betreiber im Energiesektor durch das NIS-2-Umsetzungsgesetz?

Das NIS-2-Umsetzungsgesetz bringt mehrere Neuerungen für KRITIS-Betreiber. Dazu gehören angepasste Nachweisfristen, die Pflicht zur Registrierung als besonders wichtige Einrichtung (bwE), der Wegfall gemeinsamer übergeordneter Ansprechstellen (GÜAS) sowie sektorspezifische Änderungen aus BSIG und BSI-KritisV. Betreiber, die Schwellenwerte überschreiten, gelten ab dem 1. April des Folgejahres als Kritische Infrastruktur und müssen Änderungen unverzüglich dem KRITIS-Büro melden.

Wie bewertet das BSI die aktuelle Cyberbedrohungslage für Energieversorger?

Das BSI stuft die Bedrohung für Kritische Infrastrukturen aus dem Cyberraum ausdrücklich als hoch ein. In seinem Positionspapier zur Cybersicherheit im Energiesektor benennt das BSI zentrale Herausforderungen und Handlungsfelder für eine robuste Sicherheitsstrategie. Ransomware gilt dabei als eine der meistgenannten Gefährdungen, die das BSI für diesen Sektor gesondert adressiert.

Welche konkreten Pflichten haben Betreiber kritischer Energieanlagen in der Informationssicherheit?

KRITIS-Betreiber unterlagen bereits vor dem NIS-2-Umsetzungsgesetz gesetzlichen Informationssicherheitspflichten nach dem BSI-Gesetz. Mit der Novellierung wurden diese Pflichten erweitert und präzisiert. Zu den Kernanforderungen zählen der Nachweis angemessener Sicherheitsmaßnahmen, die Einhaltung branchenspezifischer Sicherheitsstandards sowie die Meldepflicht bei sicherheitsrelevanten Vorfällen. Fristen und Nachweismodalitäten wurden durch das NIS-2-Umsetzungsgesetz neu geregelt.

Wie können Energieversorger feststellen, ob ihre Anlage als Kritische Infrastruktur eingestuft wird?

Die Einstufung richtet sich nach den Schwellenwerten in Anhang 1 der BSI-KritisV (Teil 3). Betreiber sind verpflichtet, jedes Jahr bis zum 31. März zu prüfen, ob ihre Anlagen diese Werte im Vorjahr überschritten haben. Bei Überschreitung gilt die Anlage ab dem 1. April als Kritische Infrastruktur. Änderungen sind unverzüglich dem KRITIS-Büro zu melden.


Dieser Artikel wurde von einem KI-System automatisiert erstellt. Kennzeichnung gemäß Art. 50 der EU-KI-Verordnung.

Quellen

  1. BSI – Kritische Infrastrukturen (KRITIS): ÜberblickBSIPrimärquelleabgerufen 12. Okt. 2026
  2. BSI – Sektorspezifische Informationen für KRITIS-Betreiber: EnergieBSIPrimärquelleabgerufen 12. Okt. 2026

Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.